RS OGH 1984/3/20 9Os203/83

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 295 StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096475

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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