Norm
StGB §295Rechtssatz
Der Tatbestand des § 295 StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen.Der Tatbestand des Paragraph 295, StGB setzt ein Verhalten voraus, durch das dem Berechtigten, wenn auch nicht für immer (SSt 49/51), so doch auf die Dauer des Verfahrens oder für den Beweiszweck im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen wird, sich des betreffenden Beweismittels zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096475Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_007