RS OGH 2024/5/28 4Ob566/83; 3Ob524/87; 6Ob129/02t; 2Ob65/24h

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen.Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu umgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019759

Im RIS seit

20.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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