TE OGH 1984/3/20 4Ob566/83

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

ABGB §1486 Z1

Kopf

SZ 57/55

Spruch

Der Ersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag, der die Forderung eines Handwerkers bezahlt hat, verjährt gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren

OGH 20. 3. 1984, 4 Ob 566/83 (OLG Innsbruck 2 R 103/83; LG Feldkirch 7a Cg 3751/81)

Text

Mit der am 2. 4. 1981 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 329 575.33 S sA, welche Summe sich aus dem den Beklagten treffenden Anteil an restlichen (Gesamtgestehungskosten) einer Eigentumswohnanlage (= 230 107.94 S) und bankmäßigen Verzugszinsen (= 99 467.39 S) zusammensetze. Der Kläger habe, weil er für die Abdeckung von Professionistenforderungen zu sorgen gehabt habe, diesbezüglich als Geschäftsführer ohne Auftrag, Kredite aufgenommen und die Professionistenforderungen zum Vorteil der Beklagten aus eigenem bezahlt.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, und machte in erster Linie Verjährung geltend.

Das Erstgericht beschränkte die Verhandlung auf den für die Entscheidung über die Verjährungseinrede maßgeblichen Sachverhalt und wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Der Kläger war bei der Errichtung einer Wohnanlage in B als Treuhänder und "Organisator" sowie in anwaltlicher Eigenschaft tätig. Gemäß Punkt I 1 der vom Beklagten am 9. 3. 1970 unterfertigten Errichtungserklärung beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Übernahme der Treuhandschaft. Er bevollmächtigte ihn und Architekt Dipl.-Ing. Elmar K in seinem Namen, in seinem Auftrag und für seine Rechnung, somit im Auftrag und für Rechnung der Miteigentümergemeinschaft, einschlägige Gewerbetreibende mit der Durchführung von Arbeiten zu verpflichten und mit ihnen die vertraglichen Abmachungen so zu treffen, daß die Gesamtgestehungskosten für die von ihm errichtete Einheit keine Erhöhung erfahren können. Der Kläger und Architekt Dipl.-Ing. Elmar K hatten als Bevollmächtigte für den Beklagten und somit für die Miteigentümergemeinschaft mit den einschlägigen Gewerbetreibenden verbindliche Abmachungen dahin gehend zu treffen, daß Erhöhungen einzelner Baukosten und Baunebenkosten, sofern sie nicht auf allgemein gültige und branchenübliche materialpreis- und arbeitszeitrechtlich oder kollektivvertraglich bedingte Lohnerhöhungen zurückzuführen sind und 3 vH der veranschlagten und auf der Außenseite dieses Schreibens angeführten Gesamtgestehungskosten nicht überschreiten, nicht auf den Beklagten, somit auch nicht auf die Eigentümergemeinschaft "weiter belastet werden dürfen". Die Gesamtgestehungskosten wurden im Vertrag für die Wohnung mit 644 000 S und für die Garage mit 50 000 S angeführt. Abgesehen von der Abwicklung einzelner Gewährleistungsfälle war die Tätigkeit des Klägers 1973/74 abgeschlossen. Über seine Leistungen legte er den Miteigentümern, darunter auch dem Beklagten, eine mit 15. 2. 1978 datierte Endabrechnung mit der Aufforderung, den sich daraus ergebenden offenen Betrag bis 1. 3. 1978 zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. 4. 1978 lehnte der Beklagtenvertreter im Auftrage sämtlicher Miteigentümer Zahlungen, welche die getroffenen Vereinbarungen überschritten, ab. Der Beklagte hatte bereits am 22. 5. 1976 jede über die bis dahin geleisteten Beträge hinausgehende Zahlung insbesondere mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Verteuerungen auf von der Bauleitung zu vertretende Verzögerungen zurückzuführen seien, und auch gegenüber dem Kläger seit diesem Zeitpunkt keinerlei Vergleichsbereitschaft bekundet. Das Honorar des Klägers war ebenso wie das des Architekten von Einzelleistungen unabhängig und von vornherein mit einem bestimmten Prozentsatz der Baukosten pauschaliert worden. Kreditaufnahmen, die der Kläger im eigenen Namen im Zuge des Bauvorhabens tätigte, waren durch das Vollmachtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht gedeckt. Den zum Inkasso zedierten Honoraranspruch des Architekten berücksichtigte der Kläger in der Endabrechnung. Welche Rechnungen der Kläger mit Geldmitteln bezahlte, die er im eigenen Namen aufgenommen hat, läßt sich nicht feststellen.

In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß in den vom Klagebegehren umfaßten restlichen Gestehungskosten die auf den Beklagten entfallenden Anteile an bisher nicht bezahlter Maklerprovision sowie gleichfalls nicht bezahlter Baukosten von zusammen 32 499.69 S enthalten seien, zu deren Geltendmachung dem Kläger somit die aktive Klagslegitimation fehle. Der den Beklagten treffende Anteil am Architektenhonorar im Betrag von 50 896.03 S, der dem Kläger abgetreten wurde, sei bereits in der Endabrechnung vom 15. 2. 1978 berücksichtigt worden und daher gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjährt, weil die Verjährungsfrist spätestens mit 1. 3. 1978 zu laufen begonnen habe. Von einer Unterbrechung der Verjährung zufolge Vergleichsverhandlungen könne nicht die Rede sein, da der Beklagte bereits am 22. 5. 1976 jede Vergleichsbereitschaft abgelehnt habe und auf die Vergleichsvorschläge des Klägers nicht eingegangen sei. Gleiches treffe auch für den nach § 1486 Z 6 ABGB zu behandelnden anwaltlichen Honoraranspruch des Klägers (8.86% von 165 930 S = 14 701.39 S zuzüglich 440.74 S, zusammen daher 15 142.13 S) zu. Daß der Beklagte dem Kläger die Vollmacht nicht gekundigt habe, hindere den Eintritt der Verjährung nicht, da der Beklagte längst unmißverständlich dokumentiert habe, daß er jede weitere Zahlung an den Kläger ablehne. Auch daß verschiedene Mängel noch nicht behoben worden seien, habe die Verjährung nicht zu hindern vermocht. Verjährt sei ferner gemäß § 1480 ABGB das Begehren von 10% Zinsen aus 230 107.94 S, soweit es sich auf den Zeitraum vom 1. 3. bis 2. 4. 1978 erstrecke (= 1 917.56 S). Auch hinsichtlich des restlichen Klagsanspruches, den der Kläger auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stütze, sei nach § 1486 Z 1 und 6 ABGB Verjährung eingetreten. Die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist komme hinsichtlich dieses Anspruches nicht in Betracht. Die Verjährungsvorschrift des § 1486 Z 6 ABGB sei insofern heranzuziehen, als keine Feststellungen darüber möglich seien, welche Forderungen mit den vom Kläger im eigenen Namen aufgenommenen Kreditmitteln abgedeckt worden seien, was einen ziffernmäßig nicht bestimmbaren Betrag betreffe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Zur Sachrüge des Klägers, der das Fehlen einer genauen Feststellung zur Abgrenzung des dem Kläger zustehenden Honorars von den sonstigen auf den Beklagten entfallenden Verpflichtungen bemängelte, erwog das Berufungsgericht, daß es einer solchen Feststellung nicht bedürfe, weil es im Ergebnis gleichgültig sei, ob die einzelnen Teile der Gesamtforderung des Klägers nach Z 1 oder Z 6 des § 1486 ABGB verjährt seien. Das Berufungsgericht billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Verjährungstatbestand des § 1486 Z 1 ABGB auf Forderungen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden sei, hier also auf jenen Teil der Klagsforderung, welcher Zahlungen umfaßt, die der Kläger zugunsten des Beklagten zur Begleichung von Professionistenforderungen leistete. Diese Zahlungen beträfen Leistungen der im § 1486 Z 1 ABGB erwähnten Art und seien überdies vom Kläger im Rahmen seines "geschäftlichen Betriebes", also nicht etwa aus Gefälligkeit erbracht worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsausführungen der Revision beziehen sich ebenso wie jene in der Berufung ausschließlich auf die vom Beklagten als Geschäftsführer ohne Auftrag vorgenommene Begleichung von Professionistenforderungen, somit nicht auf die sonstigen im Klagebegehren enthaltenen Ansprüche (Anteil am Architektenhonorar, anwaltlicher Honoraranspruch des Klägers, Anteil an der Maklerprovision, Baukosten, die noch nicht bezahlt wurden). Bezüglich dieser Ansprüche genügt es daher, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zu verweisen.

Die Abdeckung der Professionistenforderungen durch den Kläger sieht der Revisionswerber als "Gelegenheitserwerb" an, der außerhalb seiner anwaltlichen Leistungen gelegen sei und im weitesten Sinn als Darlehen begriffen werden könne. Forderungen auf Rückzahlung gewährter Kredite unterlägen jedoch der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist davon auszugehen, daß sich die behauptete Geschäftsführung ohne Auftrag in der Bezahlung der den Professionisten gegen die Eigentümergemeinschaft angeblich zustehenden Forderungen erschöpft hat. Der Kläger ist in keinem einzigen Fall gegenüber den Professionisten als Auftraggeber aufgetreten, hat alle Aufträge namens der Eigentümergemeinschaft erteilt und war seiner Ansicht nach auch rechtlich nicht verpflichtet, die Rechnungen der Professionisten zu bezahlen. Hätte er die Forderungen der Professionisten gemäß § 1422 ABGB eingelöst, dann wäre auch ihm gegenüber die Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB anzuwenden gewesen, weil sich an der Verjährungsfrist durch die Einlösung einer Forderung nichts ändert (Gschnitzer in Klang[2] VI 399; Feil, HdKomm. Z. ABGB VIII 145). Ein Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Handlung allein in der Begleichung der Forderung eines Gläubigers besteht, kann aber hinsichtlich der Verjährung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte. Andernfalls wäre es möglich, auf dem Umweg über die Bezahlung durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag die Verjährungsfristen des § 1486 Z 1 ABGB zu umgehen. Es besteht daher kein Grund, die Wohnungseigentümer gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator, der die Professionisten ohne Deckung durch das Auftragsverhältnis zunächst aus eigenen Mitteln, wenn auch namens der Wohnungseigentümer, bezahlt hat, schlechter zu stellen, als dies gegenüber den Professionisten selbst und einem die Forderung gemäß § 1422 ABGB einlösenden Dritten der Fall gewesen wäre. Auch kann nicht übersehen werden, daß die Wohnungseigentümer auch gegenüber dem mit der gesamten Abwicklung des Projektes gegenüber den Professionisten betrauten Wohnungseigentumsorganisator ein Interesse an der raschen und endgültigen Klarstellung aller noch offenen Forderungen haben. Auch soweit sich die Forderung des Klägers darauf stützt, daß er mit eigenem Geld die auf den Beklagten entfallenden Anteile an den Professionistenforderungen bezahlt habe, unterlag daher seine Forderung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Daß diese Frist nicht eingehalten wurde, wird in der Revision nicht mehr bestritten.

Anmerkung

Z57055

Schlagworte

Geschäftsführung ohne Auftrag, Verjährung des Ersatzanspruches für, Bezahlung der Forderungen eines Handwerkers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00566.83.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19840320_OGH0002_0040OB00566_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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