Norm
StGB §295Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß im Tatzeitpunkt ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits in Gang war, soferne nur der Gegenstand in einem derartigen Verfahren (künftig) als Beweismittel benützt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096449Im RIS seit
20.03.1984Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025