RS OGH 1984/3/20 9Os18/84

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Rechtssatz

Wird ein Betrug durch Herauslocken gültiger Wechsel oder vom Kontoinhaber ausgestellter und durch entsprechendes Guthaben gedeckter Inhaberschecks, die Wertträger sind, verübt, so tritt der aus der Tat resultierende Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers an den Täter ein (und nicht erst mit Einlösung des Wertträgers bei einem Kreditinstitut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094429

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00018_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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