Norm
EO §78Rechtssatz
Die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO, die von dieser Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Auslande errichteten Exekutionstitels (§ 78 EO) die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel nach § 1 Z 17 EO ist die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind.Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO, die von dieser Regel des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Auslande errichteten Exekutionstitels (Paragraph 78, EO) die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 17, EO ist die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002351Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00001_8400000_001