TE OGH 1988/11/16 3Ob167/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** R*** H*** AG,

Frankfurt am Main 97, Taunustor 3, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Johann H***, Kaufmann, Schärding, Schmiedweg 221, vertreten durch Dr. Michael Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen DM 4,514.473,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 19. Juli 1988, GZ R 220/88-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 10. Mai 1988, GZ E 1440/87-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 5. Juni 1987 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund eines Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg die Exekution. Das Rekursgericht gab einem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen und verband damit den Antrag, die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm eingebrachte Klage aufzuschieben. Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165).

Die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO, die von der Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel ist diese Bestimmung auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind (3 Ob 1/84).

Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 354/87 ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hatte in jenem Verfahren nicht über einen Rekurs gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz zu entscheiden; es war vielmehr der Beschluß des Erstgerichtes durch das Rekursgericht aufgehoben worden, so daß difforme Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00167.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_0030OB00167_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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