Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Auf einen gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz MRG ergangenen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach §§ 37 Abs 1 und Abs 3 MRG im Verfahren außer Streitsachen (mit den im § 37 Abs 3 MRG normierten Besonderheiten) zu entscheiden ist. Es sind vielmehr unter anderem die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden.Auf einen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG ergangenen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des Paragraph 37, MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 3, MRG im Verfahren außer Streitsachen (mit den im Paragraph 37, Absatz 3, MRG normierten Besonderheiten) zu entscheiden ist. Es sind vielmehr unter anderem die Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070409Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00624_8300000_001