RS OGH 2025/9/9 6Ob801/82; 1Ob525/85; 6Ob612/85; 8Ob638/85; 8Ob565/87; 9Ob105/00g; 4Ob202/08x; 1Ob59

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c11
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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