Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5Rechtssatz
Die Frage, ob bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung, dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung), ist eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Frage, ob bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Paragraph eins, KSchG, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (Paragraph 396, ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung, dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung), ist eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042884Dokumentnummer
JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_002