RS OGH 2011/2/22 4Ob503/84, 2Ob609/88, 2Ob531/91, 2Ob524/95, 1Ob2373/96v, 9Ob306/97h, 1Ob266/97t, 1O

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Rechtssatz

Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht aus; das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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