Norm
EheG §84Rechtssatz
Die Erwägung des § 84 EheG tritt in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlosen Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt.Die Erwägung des Paragraph 84, EheG tritt in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlosen Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057578Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00506_8400000_001