RS OGH 1988/6/30 1Ob506/84, 1Ob541/85, 7Ob598/88

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

EheG §84
  1. EheG § 84 heute
  2. EheG § 84 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Erwägung des § 84 EheG tritt in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlosen Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt.Die Erwägung des Paragraph 84, EheG tritt in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlosen Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057578

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00506_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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