RS OGH 2009/7/8 1Ob527/84, 2Ob516/86, 2Ob507/86, 2Ob651/86, 3Ob614/86, 4Ob1527/95, 8Ob143/03t, 7Ob74

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

EheG §88 Abs1 Z2
  1. EheG § 88 heute
  2. EheG § 88 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 88 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Wohnung gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, ist dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057825

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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