RS OGH 2018/7/18 3Ob1506/84, 2Ob60/88, 6Ob610/90, 4Ob107/00i, 7Ob107/00m, 1Ob148/02z, 5Ob107/18y

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

JN §55 Abs4
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des Paragraph 55, Absatz 4, JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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