RS OGH 2015/7/2 7Ob6/84, 7Ob81/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1984
beobachten
merken

Norm

AKHB idF BGBl 1980/605 Art6 Abs2 lita
KFG 1967 §45 Abs1
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im § 45 Abs 1 KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der im Paragraph 45, Absatz eins, KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist und wird das betreffende Fahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in Paragraph 45, Absatz eins, KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten