Rechtssatz
Wie sich aus § 24 IPRG ergibt, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren ehelichen Kindern nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen.Wie sich aus Paragraph 24, IPRG ergibt, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ihren ehelichen Kindern nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013