Norm
UWG §25 Abs5Rechtssatz
Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 5, UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur abweichenden jüngeren Rechtsprechung zur Veröffentlichung der Kostenentscheidung siehe auch RS0079958.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022