RS OGH 1992/4/14 10Os49/84, 12Os139/84, 11Os126/85, 13Os181/87, 13Os24/88, 11Os95/90, 11Os32/92

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Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

SGG aF §12 Abs4 F
StGB §44 Abs2
  1. StGB § 44 heute
  2. StGB § 44 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StGB § 44 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die bedingte Nachsicht einer Verfallsersatz-Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SGG (als einer Nebenstrafe) ist im Gesetz (§ 44 Abs 2 zweiter Satz StGB) - unter der weiteren Voraussetzung, daß auch ihre selbständige Vollstreckung als entbehrlich erscheint - nur für den Fall vorgesehen, daß auch die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird.Die bedingte Nachsicht einer Verfallsersatz-Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG (als einer Nebenstrafe) ist im Gesetz (Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz StGB) - unter der weiteren Voraussetzung, daß auch ihre selbständige Vollstreckung als entbehrlich erscheint - nur für den Fall vorgesehen, daß auch die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088243

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0100OS00049_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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