RS OGH 2024/12/18 10Os10/84; 10Os69/84; 13Os96/84; 12Os96/84; 9Os123/84; 10Os48/85; 11Os136/86; 12Os

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Veröffentlicht am 17.04.1984
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Rechtssatz

Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne §§ 70, 148 StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne Paragraphen 70, 148, StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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