Norm
StGB §70Rechtssatz
Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne §§ 70, 148 StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne Paragraphen 70, 148, StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025