RS OGH 1984/4/17 4Ob156/83, 10ObS45/99m, 10ObS202/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

ASVG §258 Abs4
PG 1965 §19 Abs1
BB-PensionsO §18 Abs1

Rechtssatz

Der Schuldspruch im Scheidungsurteil ist nicht als "gerichtliches Urteil" anzusehen; es bedarf vielmehr eines Leistungsurteils (gegen Rummel in ZAS 1978,113 ff; Kerschner in ZAS 1982,100 f). Von einem Unterhalt, den der Verstorbene auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, kann erst gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071222

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00156_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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