RS OGH 1984/5/2 1Ob9/84, 1Ob34/86, 1Ob679/86, 9Ob2169/96b, 1Ob186/97b, 3Ob176/08s, 4Ob157/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1984
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Norm

ABGB §968
AHG §1 F
AHG §1 Cd1b
EO §259 Abs3
EO §349 B Abs2

Rechtssatz

Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. Da der Verwahrer nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, haftet er persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 9/84
    Veröff: SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545 = RdW 1984,311 = MietSlg 36/195
  • 1 Ob 34/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 34/86
    Auch; Veröff: SZ 59/199
  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    Auch; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/177 S 441 = ImmZ 1987,188 = JBl 1987,308
  • 9 Ob 2169/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
    nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. (T1)
    Beisatz: Das Vollstreckungsorgan, das gemäß § 349 Abs 2 EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten. Einlagerungsbedingungen werden erst dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Willen der Vertragsschließenden umfaßt sind. (T2)
    Veröff: SZ 69/245
  • 1 Ob 186/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 186/97b
    nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Der Verwahrer haftet persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. (T3)
  • 3 Ob 176/08s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
    Vgl; nur: Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. (T4)
    Beisatz: Der Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein. (T5)
  • 4 Ob 157/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
    Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beisatz: Aus § 259 Abs 3 und 4 EO ist abzuleiten, dass das fingierte Vertragsverhältnis bei der Fahrnisexekution mit dem betreibenden Gläubiger zustande kommt. (T6)
    Bem: Siehe auch RS0129124. (T7); Veröff: SZ 2013/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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