RS OGH 2013/10/22 4Ob157/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2013
beobachten
merken

Norm

EO §259

Rechtssatz

Ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht. Diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 157/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
    Veröff: SZ 2013/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129124

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten