RS OGH 1984/5/2 1Ob558/84, 1Ob590/87, 6Ob558/88

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Norm

EheG §56 C

Rechtssatz

Der Sinn der Bestimmung des § 56 EheG ist darin gelegen, Ehen zu erhalten, die trotz der Verfehlung nicht zerrüttet sind, nicht aber solche, bei denen das eheliche Empfinden schon vor ihr fehlte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057201

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00558_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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