RS OGH 2024/4/8 2Ob556/84; 7Ob296/01g; 3Ob87/09d; 2Ob27/17k; 9ObA44/21t; 9ObA78/21t; 8ObA46/21d; 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten