RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Nachteile für die Gläubiger waren bei Eingehen des Geschäftes etwa nicht zu erwarten, wenn der Gläubiger vor der Kreditgewährung die wirtschaftliche Lage des Schuldners sorgfältig prüft, diese Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung erwarten läßt und der Gläubiger, soweit erforderlich, außerdem taugliche Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel trifft (zB Geschäftsaufsicht; unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065110

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_030
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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