Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Nachteile für die Gläubiger waren bei Eingehen des Geschäftes etwa nicht zu erwarten, wenn der Gläubiger vor der Kreditgewährung die wirtschaftliche Lage des Schuldners sorgfältig prüft, diese Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung erwarten läßt und der Gläubiger, soweit erforderlich, außerdem taugliche Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel trifft (zB Geschäftsaufsicht; unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065110Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_030