Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065154Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_039