RS OGH 2010/3/24 4Ob559/83, 7Ob517/88, 1Ob617/93, 6Ob110/00w, 6Ob72/06s, 9Ob52/06x, 3Ob246/09m

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Die Auslegung der Wendung "mit andern Personen eingegangene, für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte" spricht dafür, dass dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkte der Eingehung zumindest ein mittelbarer Nachteil für die Gläubiger objektiv erkennbar gewesen sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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