RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83, 8Ob619/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Die Interessenlage des Anfechtungsgegners ist bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, jener bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO insofern ähnlich, als er in beiden Fällen dartun kann, daß die angefochtenen Rechtshandlungen seine erst gleichzeitig begründeten Gläubigerrechte betreffen. Dies rechtfertigt es, dem Anfechtungsgegner in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des § 30 Abs 1 Z 1 KO, auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO den Beweis zu ermöglichen, daß er durch die Rechtshandlung vor anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Beisatz: Der Anfechtungsgegner kann daher dartun, daß er bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährung erlangten Sicherheiten und Deckungen für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064461

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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