Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Interessenlage des Anfechtungsgegners ist bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, jener bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO insofern ähnlich, als er in beiden Fällen dartun kann, daß die angefochtenen Rechtshandlungen seine erst gleichzeitig begründeten Gläubigerrechte betreffen. Dies rechtfertigt es, dem Anfechtungsgegner in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des § 30 Abs 1 Z 1 KO, auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO den Beweis zu ermöglichen, daß er durch die Rechtshandlung vor anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064461Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_009