RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83, 1Ob655/86, 3Ob573/86

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Unbedenklich wäre es auch, wenn sich der Anfechtungsgegner als Sicherheiten für den in der Krise gewährten Kredit nur Vermögenswerte bestellen ließe, die, wäre der Kredit nicht gewährt worden, gar nicht existent geworden wäre (zB Abtretung von Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen aus der mit Hilfe der Kreditgewährung bewirkten Wiederaufnahme der Produktion).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065131

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_034
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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