Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Die Konkursordnung hat das Erfordernis des § 9 AnfO, daß die Gläubiger "durch die Eingehung" der Rechtsgeschäfte benachteiligt worden sein müssen, dahin abgeschwächt, daß die Rechtsgeschäfte "für die Gläubiger nachteilig" sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065146Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_038