Norm
ZPO §405Rechtssatz
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026