Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Bei der Anfechtung der Deckungen eines Kontokorrentkredites muß aber auch auf dessen revolvierenden Charakter Bedacht genommen werden. Wäre tatsächlich jede eingehende Zahlung anfechtbar, könnte dies, insbesondere bei sehr raschen Umsätzen, dazu führen, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Die Anfechtung ist daher jedenfalls mit der Höhe des (vereinbarten) Kreditrahmens (bzw einer geduldeten tatsächlichen höheren Ausnützung) zu begrenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065061Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_021