RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83, 6Ob280/00w

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des Konkursantrages ist ein formales. Es ist gleichgültig, ob zur Zeit des Antrages Zahlungsunfähigkeit bereits vorhanden war oder ob sie erst nachher eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065008

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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