Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Wird ein revolvierender Kontokorrentkredit durch (offene) Abtretungen gesichert, deren Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto zu erfolgen haben, ist die jeweilige Wiederausnützung des Kredites von den jeweiligen Eingängen aus diesen Zessionen (oder allfälligen sonstigen Kontoeinzahlungen) und von der jeweiligen Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032624Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_002