RS OGH 1984/5/10 8Ob582/83 (8Ob583/83), 6Ob505/93, 1Ob514/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ABGB §896
ABGB §1042 A

Rechtssatz

Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 582/83
  • 6 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 505/93
    Auch
  • 1 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 514/93
    Auch; nur: Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017568

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00582_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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