Rechtssatz
Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.Nach Paragraph 896, ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017568Im RIS seit
10.05.1984Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023