Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
In Abstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen, insbes mit jene der §§ 923 und 932 ABGB, sind solche Eigenschaften "Inhalt der Erklärung", die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, so wie solche, die besonders bedungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016