RS OGH 2012/2/28 8Nd501/84, 6Ob713/87, 8Ob2/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ArbGerG §5
ZPO §230a
ZPO §261 Abs6
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach § 230a ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.Wurde eine Klage gemäß Paragraphen 230 a, 261, Absatz 6, ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach Paragraph 230 a, ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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