Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Nach dem ZinsenG 1868 bestehen über den vertragsmäßigen Zinsfuß keine Beschränkungen; eine Schranke setzt lediglich das Wucherverbot (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Der Zinsenlauf beginnt mangels anderer Vereinbarung mit der Zuzählung des Kapitals, es kann aber auch anderes, etwa die Verzinsung seit einem früheren Zeitpunkt, vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038659Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00557_8300000_001