RS OGH 1984/5/17 6Ob546/83, 2Ob70/86, 1Ob680/89, 2Ob240/12a, 1Ob174/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1984
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Norm

ABGB §1157 Abs1
ABGB §1169

Rechtssatz

Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 546/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83
  • 2 Ob 70/86
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 70/86
    nur: Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben. (T1)
  • 1 Ob 680/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 680/89
    Auch
  • 2 Ob 240/12a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
    Auch; Beisatz: Hier: Baustelle. (T2)
  • 1 Ob 174/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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