Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017