RS OGH 1984/5/22 9Os51/84, 15Os87/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

BAO §9
BAO §11
FinStrG §29 Abs2

Rechtssatz

Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach § 9 BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des § 11 BAO als Gesamtschuldner.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 51/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 9 Os 51/84
  • 15 Os 87/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 87/98
    Beisatz: Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, daß die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053181

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0090OS00051_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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