Norm
StGB §302Rechtssatz
Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung ist nicht nach formal-organisatorischen, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine Tätigkeit jenseits der Grenzen Hoheitlicher Machtausübung handelt (so schon 13 Os 170/83 = ÖJZ-LSK 1984/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016