RS OGH 2002/8/29 4Ob49/84, 8ObA321/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1153 A
AZG §2
AZG §10
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in Anspruch nimmt, liegt der Grund dafür, daß der Arbeitnehmer während der Dienstreise seine volle Arbeitskraft nicht in vollem Umfang wie an seinem regelmäßigen Arbeitsort zur Verfügung stellen kann, ausschließlich auf Seiten des Arbeitgebers. Es ist daher Sache des Arbeitgebers, mit Arbeitnehmern, die er zu Dienstreisen heranzuziehen beabsichtigt, eine der Intensität ihrer dadurch bewirkten Inanspruchnahme entsprechende Vereinbarung über die Abgeltung der reinen Reisezeiten zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021622

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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