Norm
EFZG §3Rechtssatz
Ebenso wie die in § 2 Abs 2 des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in § 3 Abs 3 EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.Ebenso wie die in Paragraph 2, Absatz 2, des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in Paragraph 3, Absatz 3, EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058603Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_007