RS OGH 2025/10/21 1Ob593/84; 8Ob521/85; 3Ob594/86; 3Ob144/14v; 3Ob155/21x; 8Ob101/25y

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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