RS OGH 1984/6/5 4Ob49/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Stellt sich heraus, daß es dem Arbeitnehmer trotz richtiger Einteilung der Arbeit nicht möglich ist, geleistete Überstunden entsprechend der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung später durch Zeitausgleich zu verrechnen, etwa weil der erwartete geringere Arbeitsanfall nicht eintritt, so kann der Arbeitnehmer die Bezahlung der offenen Überstunden begehren. Den Arbeitnehmer trifft aber die Pflicht, den Arbeitgeber auf die geänderten Umstände hinzuweisen, nur, wenn er aus besonderen Gründen nicht erwarten darf, daß der Arbeitgeber von der eingetretenen Änderung der Verhältnisse Kenntnis hat oder haben mußte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84
    Veröff: SZ 57/103 = JBl 1985,309 = EvBl 1984/150 S 607 = RdW 1984,284 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger) = Arb 10356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051668

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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