Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2Rechtssatz
Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage im Sinne des § 535 ZPO mit Revision bekämpft wird.Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage im Sinne des Paragraph 535, ZPO mit Revision bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043048Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00015_8400000_001