Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Gegenüber Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, wenn den Erziehungsberechtigten die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.Gegenüber Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen, wenn den Erziehungsberechtigten die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034452Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00013_8400000_001