RS OGH 2004/3/31 8Ob13/84, 1Ob13/88, 9Ob278/00y, 2Ob100/01x, 7Ob53/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Gegenüber Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, wenn den Erziehungsberechtigten die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.Gegenüber Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen, wenn den Erziehungsberechtigten die für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034452

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00013_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten