RS OGH 1984/6/19 5Ob73/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1984
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Norm

WEG 1975 §5 Abs1
WEG 1975 §17 Abs1
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Liegt keine rechtskräftige Nutzwertfeststellung durch die zuständige Behörde vor, so kann der gemeinsame Verwalter die von ihm vorbehaltlich der endgültigen Nutzwertfeststellung von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern eingeforderten Vorschüsse auf sein Verwalterhonorar und auf die von ihm gemachten Aufwendungen nach den voraussichtlichen Ergebnissen des Nutzwertfeststellungsverfahrens schätzungsweise berechnen und den Wohnungseigentumsbewerbern anlasten. Bei der Ermittlung angemessener Vorschüsse ist der Verwalter nicht gezwungen, ein dem gesetzlichen Verfahren gleichartiges (privates) Feststellungsverfahren abzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083272

Dokumentnummer

JJR_19840619_OGH0002_0050OB00073_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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