Norm
WEG 1975 §5 Abs1Rechtssatz
Liegt keine rechtskräftige Nutzwertfeststellung durch die zuständige Behörde vor, so kann der gemeinsame Verwalter die von ihm vorbehaltlich der endgültigen Nutzwertfeststellung von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern eingeforderten Vorschüsse auf sein Verwalterhonorar und auf die von ihm gemachten Aufwendungen nach den voraussichtlichen Ergebnissen des Nutzwertfeststellungsverfahrens schätzungsweise berechnen und den Wohnungseigentumsbewerbern anlasten. Bei der Ermittlung angemessener Vorschüsse ist der Verwalter nicht gezwungen, ein dem gesetzlichen Verfahren gleichartiges (privates) Feststellungsverfahren abzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083272Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0050OB00073_8300000_002