RS OGH 2023/4/20 2Ob22/84; 8Ob76/86; 2Ob165/05m; 2Ob140/11v; 2Ob61/23v

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

StVO §52 lita Z6a
StVO §52 lita Z6c

Rechtssatz

Die Fahrverbote nach § 52 lit a Z 6 a und Z 6 c StVO sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken.Die Fahrverbote nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, a und Ziffer 6, c StVO sind Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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