Norm
StVO §52 lita Z6aRechtssatz
Die Fahrverbote nach § 52 lit a Z 6 a und Z 6 c StVO sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken.Die Fahrverbote nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, a und Ziffer 6, c StVO sind Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023