RS OGH 1984/6/26 4Ob46/84, 14Ob108/86, 14Ob208/86, 9ObA150/87, 9ObA309/92, 9ObA289/97h, 1Ob105/05f,

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §26 II1

Rechtssatz

Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitiger Austritt, Erklärung, Rechtsnatur, Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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